Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für die mietweise Überlassung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen sowie die Zurverfügungstellung allfälliger technischer Einrichtungen zur Reparatur von Personenkraftwagen, Motorrädern und LKW´s.
Die folgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
MIET-WERK-STATT GmbH, nachfolgend kurz Vermieter genannt, und dem Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Diese AGB sind Grundlage für Verträge über die mietweise Überlassung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen sowie die Zurverfügungstellung allfälliger technischer Einrichtungen zur Reparatur von Personenkraftwagen, Motorrädern und LKW´s und Ähnlichem sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Vermieters.
Der Vermieter schließt die Mietverträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass der Vermieter auf seine AGB verweist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§1 Vertragsgegenstand
a. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann, zur Verfügung. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§2 Vertragsabschluss, Vertragsdauer und Preise
a. Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung eines vom Vermieter zur Verfügung gestellten schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter zustande. Nach Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter eine auf seinen Namen ausgestellte Kundenkarte. In einem weiteren – für jede Anmietung einzeln zu unterfertigen – Auftragsschein, welcher einen Bestandteil des Mietvertrages darstellt, wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des Beginns und Ende des Mietverhältnisses. Die Nutzung der Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters erfolgt nur nach deren jeweiligen Verfügbarkeit, gegen Voranmeldung durch den Mieter sowie zu den vergebenen Öffnungszeiten des Vermieters.
b. Der Mietvertrag bzw. der Auftragsschein kann jederzeit vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters um weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier werden jeweils die Ausgabezeiten notiert.
c. Es gelten ausschließlich die Preise, die in der vom Vermieter ausgehängten Preisliste enthalten sind. Ausgegebene Preislisten dienen nur als Richtlinie und werden durch die in den Räumlichkeiten des Vermieters aushängende, aktuelle Preisliste außer Kraft gesetzt.
d. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.
e. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und Ersatzteilen.
f. Im Falle von Verstößen des Mieters gegen die Obliegenheiten zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt und der Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des Pflichtenverstoßes verpflichtet. Für den Fall grober Pflichtverletzungen ist der Vermieter zur außerordentlichen und sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand mieterseitig veranlasster Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten.
g. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungsstellung sofort und in bar fällig.
§3 Pflichten des Vermieters
a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge und Materialien gegen Entgelt zur Verfügung.
Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch des Mieters hierauf besteht nicht.
b. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
§4 Pflichten des Mieters
a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen und entsprechende Schutzkleidung bzw. Sicherheitsausrüstung (Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Handschuhe, etc.) zu tragen.
b. Im Falle einer Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung oder Verlust, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
d. Der Mieter ist nicht berechtigt, die überlassenen Mietgegenstände des Vermieters an Dritte weiterzugeben oder diesen zu überlassen.
e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungspauschale zu verrechnen (Preis lt. aktueller Preisliste).
f. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
g. Dem Mieter ist es nicht gestattet die vom Vermieter ausgestellte (personenbezogene) Kundenkarte an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Der Mieter hält den Vermieter in Bezug auf allfällige dem Vermieter im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Weitergabe der ausgestellte (personenbezogene) Kundenkarte an Dritte entstandenen Schäden oder sonstigen Aufwendungen vollkommen klag- und schadlos.
§5 Rücktritt vom Vertrag
a. Der Vermieter ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn dem Vermieter aufgrund höherer Gewalt (Sturmschaden, Brände, etc.) oder andere ihm nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages nicht möglich ist, berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
b. Der Vermieter hat dem Mieter schriftlich den Rücktritt zu erklären. Beim Rücktritt des Vermieters entsteht kein Schadenersatzanspruch des Mieters, außer der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
§6 Haftungsausschlüsse
a. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Mieter trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber den Kunden sind ausgeschlossen.
b. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter am Fahrzeug durchführt.
c. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
d. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt §4 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
e. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Pflichtverletzung des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
f. Die vom Mieter in die Mietwerkstatt mietgebrachten Kraftfahrzeuge, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Vertragsräumlichkeiten. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang und/oder Beschädigung dieser keine Haftung.
g. Der Vermieter haftet nicht für allfällige von Mietern in den Vertragsräumlichkeiten bzw. –gelände abgestellte Kraftfahrzeuge oder von diesen ausgehenden Gefahren.
§7 Zahlung
a. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungsstellung vor Verlassen der Werkstatt sofort und in bar zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen.
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
d. Der Mieter verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, alle die dem Vermieter mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere sämtliche Mahnspesen, tarifmäßigen Kosten von Inkassobüros und anwaltlicher Intervention gemäß den Honorarrichtlinien oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
§ 8 Datenschutz
a. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm bekannt gegebenen Daten vom Vermieter zum Zwecke der Vertragsabwicklung gespeichert und elektronisch verarbeitet werden. Er stimmt ebenso einer Weitergabe dieser Daten im Rahmen der Bestimmungen und Beschränkungen des Datenschutzgesetzes zu.
b. Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse dem Vermieter bekanntzugeben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c. Der Mieter wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit wiederrufen werden kann.
§9 Gerichtsstand
a. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz vom Vermieter örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Klagen gegen den Verbraucher gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
§10 Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar.
b. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von diesem Formerfordernis.
c. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die ungültige Bedingung wird durch eine ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
d. Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag dürfen vom Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Vermieter nicht auf Dritte übertragen werden.
Stand: Mai 2017